Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, wie das Tatbestandsmerkmal “Erstattungsüberhang” in § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG auszulegen ist und ob die Voraussetzungen für die Erfassung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs erfüllt sind, wenn im Streitjahr keine geleistete Aufwendung in Gestalt einer Kirchensteuerzahlung vorliegt (Az. X R 1/20). Fraglich war, ob – sofern ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang gegeben sein sollte – die Kirchensteuererstattung im Streitjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist, wenn sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Laut Bundesfinanzhof erfordere ein Erstattungsüberhang i. S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG lediglich ein “Übersteigen” der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 Euro betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liege damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt habe.
Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG finde auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt habe. Daher bestünden gegen die Hinzurechnung im Streitjahr auch insoweit keine Bedenken, als die Kirchensteuer-Vorauszahlung im Zahlungsjahr 2009 keine steuermindernde Wirkung entfaltet habe.
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