Für die Übernahme der Kosten eines separaten Stromzählers für die Warmwasserbereitung besteht keine Rechtsgrundlage zu Lasten des Grundsicherungsträgers. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 415/22 B ER).
Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines Grundsicherungsempfängers. Beim Jobcenter legte er ein Angebot eines Elektrikers über den Einbau eines Drehstromzählers i. H. v. rd. 700 Euro vor. Er begehrte die Kostenübernahme, da die gesetzliche Warmwasserpauschale in seinem Falle nicht ausreiche. Nach der neuen Rechtslage ab 2021 könnten höhere Warmwasserkosten nur noch vom Jobcenter übernommen werden, wenn der Verbrauch durch einen Zähler nachgewiesen sei. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, denn es fehle an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Kostenübernahmeanspruch. Es handele sich weder um Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts noch um einen unabweisbaren Mehrbedarf.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Auffassung. Aus materiellem Recht lasse sich kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschalen grundsätzlich auskömmlich seien. Voraussetzung für einen höheren Bedarf sei eine Messeinrichtung, wobei diese nach der gesetzlichen Konzeption jedoch nicht selbst ein Bedarf sei. Eine Regelung über Messeinrichtungen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Außerdem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen völlig ausreichend sei.
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