Das Landgericht München I entschied, dass Texte, die dem Absatz von Drittprodukten dienen, schon im Teaser als Werbung gekennzeichnet sein müssen. Ein Hinweis weiter unten im Text genüge nicht (Az. I HK O 12576/23).
Im Streitfall hatte eine Online-Zeitung auf ihrer Homepage neben den redaktionellen Beiträgen auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften angeteasert. Die werblichen Teaser waren zwischen anderen redaktionellen Teasern auf der Startseite weit oben platziert und hatten ein gleiches Erscheinungsbild wie Nachrichten-Teaser, erst der Klick auf den Artikel offenbarte, dass es sich um bezahlte Werbung handelte.
Das Landgericht München I bejahte einen Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG, also eine Irreführung durch Unterlassen. Es komme nicht darauf an, ob die Leser tatsächlich auf den bezahlten Affiliate-Link klicken. Das Gericht halte bereits den Besuch der Beitragsseite für eine geschäftliche Handlung, zu der die Leserschaft veranlasst werde. Daher sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Montag - Donnerstag
09:00 - 16:30 Uhr
Freitag
09:00 - 14:00 Uhr
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.